Zum Inhalt springen

AGB

I. Der Verleiher stellt dem Entleiher auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vorübergehend Leiharbeitnehmer am vereinbarten Einsatzort zu den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Entleihers werden nur anerkannt, soweit sie mit den AGB übereinstimmen oder vom Verleiher ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.

II. Die vom Verleiher zur Verfügung gestellten Leiharbeitnehmer sind nach dem vom Entleiher beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und dürfen nur in dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Insbesondere ist es dem Entleiher untersagt, die Leiharbeitnehmer mit der Beförderung, mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln zu beauftragen.

III. Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen die Leiharbeitnehmer dessen Weisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Vertragliche Beziehungen werden zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer nicht begründet. Vereinbarungen über die Art und Dauer der Tätigkeit, Arbeitszeit und sonstige Absprachen sind nur wirksam, soweit sie mit dem Verleiher getroffen wurden.

 

§ 2 Arbeitsschutz/ Arbeitssicherheit

I. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Entleiher gegenüber dem Leiharbeitnehmer die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Entleiher vor Beginn der Tätigkeit eine solche durchzuführen.

II. Soll der Leiharbeitnehmer zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Entleiher diese Genehmigung vor der Beschäftigung zu diesen Zeiten bzw. an diesen Tagen einzuholen.

III. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz einzuweisen und ihn über die besonderen Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung zu informieren.

IV. Der Entleiher ist verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmer-Schutzvorschriften zu überwachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Verleiher innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Leiharbeitnehmer eingeräumt.

V. Der Entleiher ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Verleiher sofort anzuzeigen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich anzuzeigen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Entleiher der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

VI. Sollte der Leiharbeitnehmer bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haftet der Entleiher für den dadurch entstandenen Lohnausfall.

 

§ 3 Verschwiegenheit

Der Verleiher sowie der überlassene Leiharbeitnehmer sind zur Geheimhaltung über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.

 

§ 4 Zurückweisung

I. Ist der Entleiher mit den Leistungen des Leiharbeitnehmers nicht zufrieden, so kann er die Arbeitskraft binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen.

II. Der Entleiher kann den Leiharbeitnehmer mit sofortiger Wirkung zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der einen Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde.

III. Die Zurückweisung muss jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher unter Angabe der Gründe erfolgen.

 

§ 5 Austausch des Leiharbeitnehmers

I. In den Fällen der Zurückweisung nach § 4.I ist der Verleiher berechtigt, einen anderen fachlich gleichwertigen Leiharbeitnehmer zu überlassen. Eine solche Verpflichtung trifft den Verleiher aber nur dann, wenn er den zurückgewiesenen Leiharbeitnehmer nicht ordnungsgemäß ausgewählt hatte.

II. Der Verleiher ist im Übrigen berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Leiharbeitnehmer jederzeit auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Leiharbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

 

§ 6 Vergütung/Zuschläge

I. Maßgeblich für die Abrechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag jeweils vereinbarte Stundenverrechnungssatz.

II. Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher Auskunft über die Höhe der an seine eigenen Arbeitnehmer zu zahlenden Zuschläge zu geben.

 

§ 7 Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen

I. Rechnungen werden dem Entleiher wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat übersandt. Abrechnungsgrundlage sind die vom Entleiher zu unterzeichnenden Zeitnachweise des Leiharbeitnehmers. Die Zeitnachweise werden dem Entleiher wöchentlich, zum Ende des Kalendermonats bzw. unmittelbar nach Beendigung des Auftrages vorgelegt. Die vom Verleiher erteilten Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Leiharbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt.

II. Gerät der Entleiher in Zahlungsverzug, so ist der Verleiher berechtigt, sämtliche offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Entleiher den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Verleiher ist gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich die von ihm zur Verfügung zu stellenden Arbeitskräfte zurückzuhalten.

 

§ 8 Aufrechnung/Zurückbehaltung

Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber dem Verleiher aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 9 Gewährleistung/Haftung

I. Der Verleiher haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit. Er haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Leiharbeitnehmer sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Leiharbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben.

II. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Verleiher bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

III. Für alle sonstigen Schäden haftet der Verleiher bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/ normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Leiharbeitnehmers als auch für alle anderen Fälle.

IV. Verletzt der Verleiher eine Pflicht aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag hat der Entleiher darzulegen und zu beweisen, dass die Pflichtverletzung durch den Verleiher zu vertreten ist.

 

§ 10 Kündigung

I. Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseits mit einer Frist von 5 Kalendertagen zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden. Macht der Entleiher in den Fällen des § 5.I nicht von seinem Recht des Austauschs des Leiharbeitnehmers Gebrauch, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.

II. Der Verleiher ist zur fristlosen Kündigung auch berechtigt, wenn der Entleiher im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung nach § 7.I nicht nachkommt. Hiervon unberührt bleiben die sonstigen Ansprüche des Verleihers auf Schadensersatz.

III. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Verleiher ausgesprochen wird. Eine nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

I. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Soweit der Entleiher Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten, der Sitz des Verleihers.